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Wilhelm Lorch Stiftung
Stiftung Preisträger 2008
    Ausschreibung 2004    
       

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Satzung
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VERFASSUNG


I. NAME, SITZ, RECHTSFORM, ZWECK UND VERMÖGEN
DER STIFTUNG

§1
Name,Sitz,Rechtsform
 
(1) Die Stiftung führt den Namen:
Wilhelm-Lorch-Stiftung
 
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt.
 
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§2
Stiftungszweck
 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 ff AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung von begabten Nachwuchskräften aus allen Bereichen der gesamten Textilwirtschaft. Er wird insbesondere erfüllt durch die Vergabe von Auszeichnungen und Preisen an Absolventen der Fortbildungsschulen des deutschen Textileinzelhandels, der textiltechnischen Ausbildungsstätten sowie die Vergabe von Auszeichnungen und Preisen für Diplom- oder Doktorarbeiten aus dem Hochschulbereich, soweit sich diese mit Textilproblemen beschäftigen. Die Stiftung darf auch hervorragende Leistungen von Nachwuchskräften prämieren, die sich im Selbststudium aus- oder fortgebildet haben, soweit sie den Bereich der gesamten Textilwirtschaft oder einen Teilbereich hiervon betreffen. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in Satz 1 genannten Stiftungszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
 
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§3
Stiftungsvermögen
 
Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Geldbetrag
von rund 1,6 Mio. Euro (Stand 2007).

II.STIFTUNGSORGANE

§4
Stiftungsorgane
 
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand,der Stiftungsrat und das Kuratorium.

1. STIFTUNGSVORSTAND

§5
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
 
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens jedoch drei Mitgliedern.
 
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
 
a) Abberufung durch den Stiftungsrat; vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden;
b) Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds;sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
 
(3) Die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrats zu Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
 
(4) Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsaufsichtsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§6
 
(1) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Verfassung, den Beschlüssen des Stiftungsrats und des Kuratoriums. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
 
(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§7
Entscheidungen des Vorstands
 
(1) Die Entscheidungen des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen.
 
(2) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt und widerspricht ein Vorstandsmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Stiftungsrat über die Durchführung der Maßnahme.

§8
Vertretung der Stiftung nach aussen
 
Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist zur alleinigen Vertretung der Stiftung berechtigt.

§9
Vergütung der Vorstandsmitglieder,Auslagenersatz
 
Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ihnen ersetzt. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.

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