2. STIFTUNGSRAT
§10
Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Dem Stiftungsrat gehören an:
a) ein Mitglied, das im Bereich des Textilhandels tätig ist;
b) ein Mitglied, das im Bereich der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie tätig ist;
c) ein Mitglied, das Mitglied der Geschäftsleitung und/oder Gesellschafter der Firma Deutscher Fachverlag GmbH ist;
d) zwei weitere Mitglieder, die nicht zu dem in Abs.a)bis c)genannten Personenkreis gehören müssen.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats durch Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Endet das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer, so erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Kommt ein Beschluss über die Bestellung eines Nachfolgers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zustande, so wird der Nachfolger auf Antrag eines Mitglieds des Stiftungsrats von der Stiftungsaufsichtsbehörde bestellt.
(2) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet durch
a) Ablauf der Amtsdauer des Mitglieds;
b) Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds;sie ist jederzeit zulässig und schriftlich egenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsrats sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Stiftungsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
§11
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und -vorbehaltlich der Regelung in §16 - die Verwendung der Erträge hieraus entsprechend dem Stiftungszweck. Er entscheidet über die Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des nach §15 zu bestellenden Kuratoriums und nimmt alle ihm sonst in dieser Verfassung übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§12
Organisation des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
§13
Entscheidungen des Stiftungsrats, Sitzungen
(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats oder des Vorstands die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrats sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats verpflichtet.
(3) Der Stiftungsrat wird durch seinen Vorsitzenden oder durch den Vorstand einberufen. In jedem Geschäftsjahr muss der Stiftungsrat mindestens einmal einberufen werden.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Verfassung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Für folgende Maßnahmen ist ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsrats erforderlich:
a) Anträge auf Verfassungsänderungen (§20),
b) Anträge für Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung (§20).
(7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
(8) Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen, telegrafischen oder telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§14
Auslagenersatz,Vergütung
(1) Jedem Mitglied des Stiftungsrats werden seine Auslagen ersetzt.
(2) Mit Genehmigung der Stiftungssaufsichtsbehörde kann für die Stiftungsratsmitglieder auch eine angemessene Vergütung festgesetzt werden.
(3) Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.