3. KURATORIUM
§15
Zusammensetzung und Amtsdauer der Kuratoriums
(1) Über die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen entscheidet ein Kuratorium, dem angehören:
a) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
b) die Mitglieder des Stiftungsrats;
c) der Herausgeber bzw. Gesamtverantwortliche der Zeitschrift "TextilWirtschaft";
d) bis zu zehn weitere Mitglieder.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 d)werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Herausgebers bzw. Chefredakteurs der Zeitschrift "TextilWirtschaft"durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt der Kuratoriumsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 d)endet durch
a) Zeitablauf;
b) Tod des Mitglieds;
c) Amtsniederlegung des Mitglieds;sie ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Stiftungsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
§16
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe von Auszeichnungen und Preisen. Das Kuratorium soll Auszeichnungen und Preise jährlich an mindestens drei und höchstens sieben Nachwuchskräfte vergeben.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums nach Absatz 1 werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich niederzulegen und vom Stiftungsvorstand, wenn dieser verhindert ist,vom Vorsitzenden des Stiftungsrats, zu unterzeichnen.
§17
Auslagenersatz
Die Mitglieder des Kuratoriums werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ihnen ersetzt. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.
III.VERWALTUNG DES STUFTUNGSVERMÖGENS, GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG
§18
Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im übrigen nach Maßgabe dieser Verfassung sowie den Weisungen des Stiftungsrats getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
(2) Die verfügbaren Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für ihre verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden und sonstige Zuwendungen (z.B.Vermächtnisse)sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (sogenannte "Zustiftungen"). Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den gemeinnützigen Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Die Stiftung ist berechtigt,in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang
a) den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuzuführen;
b) Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften einer Rücklage zuzuführen;diese Rücklage ist auf die nach a)in dem selben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen;
c) ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben;der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen.
(4) Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§19
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Der Stiftungsrat kann jederzeit anordnen, dass die Jahresabrechnung durch einen von ihm bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ist.
(4) Die Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist mit dem etwaigen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Stiftungsrat und innerhalb einer Frist von fünf Monaten der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
IV.VERFASSUNGSÄNDERUNGEN, AUFHEBUNG DER STIFTUNG UND VERMÖGENSANFALL
§20
Verfassungsänderungen,Aufhebung der Stiftung
(1) Der Stiftungsrat kann beantragen, die Stiftungsverfassung zu ändern, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Verfassungsänderungen zu beantragen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Der Stiftungsrat kann die Aufhebung der Stiftung auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse beantragen.
(2) Beabsichtigte Anträge an die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Änderung der Verfassung oder Aufhebung der Stiftung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Anträge auf Verfassungsänderungen dürfen nur estellt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Verfassungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird. Dem Antrag auf Verfassungsänderung ist die Bestätigung des zuständigen Finanzamts beizufügen, nach der die Verfassungsänderung steuerlich unschädlich ist.
§21
Vermögensanfall
Im Falle der Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an die Lehranstalt des Deutschen Textileinzelhandels in Nagold,die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach §2 dieser Verfassung zu verwenden hat.
V.SCHLUSSBESTIMMUNG
§22
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.