Satzung
I. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- (1)
- Die Stiftung führt den Namen:
- Wilhelm-Lorch-Stiftung.
- (2)
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
- (3)
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stiftungszweck
- (1)
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (2)
-
Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Aus- und Fortbildung von begabten Nachwuchskräften aus allen Bereichen der gesamten Textilwirtschaft. Diese Förderung erfolgt vor allem durch die Vergabe von Auszeichnungen und Preisen an Absolventen der Fortbildungsschulen des deutschen Textileinzelhandels, der textiltechnischen Ausbildungsstätten sowie die Vergabe von Auszeichnungen und Preisen für Studienabschluss- oder Doktorarbeiten aus dem Hochschulbereich, soweit sich diese mit Textilthemen beschäftigen. Die Stiftung darf auch hervorragende Leistungen von Nachwuchskräften prämieren, die sich im Selbststudium aus- oder fortgebildet haben, soweit sie den Bereich der gesamten Textilwirtschaft oder einen Teilbereich hiervon betreffen. - (3)
- Die Zuwendung von Mitteln an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in Absatz 2 genannten Stiftungszwecke ist zulässig. Die Erfüllung des Stiftungszwecks durch Mittelzuwendung im Sinne des Satzes 1 darf jedoch nicht überwiegen.
- (4)
- Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch die Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Förderleistungen begründet.
- (5)
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen setzt sich zusammen aus dem Vermögensstock in Höhe von 300.000 DM, mit dem die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung ausgestattet worden ist, sowie aus Zustiftungen und aus sonstigen Vermögensmehrungen, die zulässigerweise dem Stiftungsvermögen zugeführt worden sind.
II. Stiftungsorgane
§ 4 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
1. Stiftungsvorstand
§ 5 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands
- (1)
- Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens jedoch drei Mitgliedern.
- (2)
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
-
- a)
- Abberufung durch den Stiftungsrat; vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden;
- b)
- Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
- c)
- Tod des Mitglieds;
- d)
- Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
- (3)
- Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsaufsichtsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
- (1)
- Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen, der Verfassung, den Beschlüssen des Stiftungsrats und des Kuratoriums. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
- (2)
- Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 7 Entscheidungen des Vorstands
- (1)
- Die Entscheidungen des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen.
- (2)
- Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt und widerspricht ein Vorstandsmitglied der Maßnahme eines anderen Vorstandsmitglieds, so hat diese zunächst zu unterbleiben. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds entscheidet der Stiftungsrat über die Durchführung der Maßnahme.
§ 8 Vertretung der Stiftung nach außen
Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands ist zur alleinigen Vertretung der Stiftung berechtigt.
§ 9 Vergütung der Vorstandsmitglieder, Auslagenersatz
Die Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ihnen ersetzt.
2. Stiftungsrat
§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrats
- (1)
- Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrats sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dem Stiftungsrat gehören an:
-
- a)
- ein Mitglied, das im Bereich des Textilhandels tätig ist;
- b)
- ein Mitglied, das im Bereich der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie tätig ist;
- c)
- ein Mitglied, das Mitglied der Geschäftsleitung und/oder Gesellschafter der Firma Deutscher Fachverlag GmbH ist;
- d)
- zwei weitere Mitglieder, die nicht zu dem in lit. a) bis c) genannten Personenkreis gehören müssen.
- (2)
- Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig, auch für eine kürzere Amtsdauer. Die Wiederbestellung oder Bestellung eines Nachfolgers erfolgt durch einstimmigen Beschluss der übrigen oder verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats. Endet das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer, so erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Kommt ein Beschluss über die Bestellung eines Nachfolgers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zustande, so wird der Nachfolger auf Antrag eines Mitglieds des Stiftungsrats von einem dreiköpfigen Branchengremium bestellt, das aus einem Vertreter der Chefredaktion der Zeitschrift "TextilWirtschaft" sowie dem jeweiligen Präsidenten von GermanFashion Modeverband Deutschland e. V. und Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e. V. (BTE) besteht.
- (3)
- Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrats endet durch
-
- a)
- Ablauf der Amtsdauer des Mitglieds;
- b)
- Abberufung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde;
- c)
- Tod des Mitglieds;
- d)
- Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
- (4)
- Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsrats sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Stiftungsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats
- (1)
- Der Stiftungsrat überwacht den Vorstand und nimmt die ihm in dieser Verfassung vorbehaltenen Aufgaben wahr.
- (2)
- Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und - vorbehaltlich der Regelung in § 16 - die Verwendung der Erträge hieraus entsprechend den Stiftungszwecken. Er entscheidet über die Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des nach § 15 zu bestellenden Kuratoriums.
- (3)
- Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 12 Organisation des Stiftungsrats
- (1)
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.
- (2)
- Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
- (3)
- Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
§ 13 Entscheidungen des Stiftungsrats, Sitzungen
- (1)
- Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
- (2)
- Sitzungen des Stiftungsrats sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrats oder des Vorstands die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrats sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats verpflichtet.
- (3)
- Der Stiftungsrat wird durch seinen Vorsitzenden oder durch den Vorstand einberufen. In jedem Geschäftsjahr muss der Stiftungsrat mindestens einmal einberufen werden.
- (4)
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
- (5)
- Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Verfassung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- (6)
- Für folgende Maßnahmen ist ein einstimmiger Beschluss des Stiftungsrats erforderlich:
-
- a)
- Anträge auf Verfassungsänderungen (§ 20),
- b)
- Anträge für Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung (§ 20).
- (7)
- Die Beschlüsse des Stiftungsrats sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
- (8)
- Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsrats können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Auslagenersatz
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ihnen ersetzt.
3. Kuratorium
§ 15 Zusammensetzung und Amtsdauer des Kuratoriums
- (1)
- Über die Vergabe von Preisen und Auszeichnungen entscheidet ein Kuratorium, dem angehören:
-
- a)
- die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
- b)
- die Mitglieder des Stiftungsrats;
- c)
- der Herausgeber oder Gesamtverantwortliche der Zeitschrift "TextilWirtschaft";
- d)
- bis zu zehn weitere Mitglieder.
- (2)
- Die Kuratoriumsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 d) werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Herausgebers oder Gesamtverantwortlichen der Zeitschrift "TextilWirtschaft" durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer von drei Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig, auch für eine kürzere Amtsdauer. Endet das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums im Sinne des Absatzes 1 d) vor Ablauf seiner Amtsdauer und soll ein Nachfolger berufen werden, so erfolgt die Berufung für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das Amt der Kuratoriumsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 d) endet durch
-
- a)
- Zeitablauf;
- b)
- Tod des Mitglieds;
- c)
- Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- (3)
- Änderungen in der Zusammensetzung des Kuratoriums sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Stiftungsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Aufgaben des Kuratoriums
- (1)
- Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe von Auszeichnungen und Preisen, die jährlich vergeben werden. Empfänger derartiger Förderungen können Nachwuchskräfte und/oder Institutionen sein.
- (2)
- Beschlüsse des Kuratoriums nach Absatz 1 werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme.
- (3)
- Die Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich niederzulegen und vom Stiftungsvorstand, wenn dieser verhindert ist, vom Vorsitzenden des Stiftungsrats, zu unterzeichnen.
§ 17 Auslagenersatz
Die Mitglieder des Kuratoriums werden ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ihnen ersetzt.
III. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 18 Verwaltung des Stiftungsvermögens
- (1)
- Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Körperschaften geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe des Stiftungsrechts, dieser Verfassung sowie den Weisungen des Stiftungsrats getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
- (2)
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand wertmäßig ungeschmälert zu erhalten, soweit dies nach den steuerlichen Vorschriften zulässig ist. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen), und sonstige Vermögensmehrungen, die dem Stiftungsvermögen zugeführt werden dürfen.
- (3)
- Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zugeführt zu werden, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 3 für das Stiftungsvermögen. Die dergestalt verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch den gemeinnützigen Zweck der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
- (4)
- Die Stiftung ist berechtigt, in dem für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang Rücklagen zu bilden und Mittel ihrem Vermögen zuzuführen.
- (5)
- Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
- (6)
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 19 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- (1)
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
- (2)
- Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
- (3)
- Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Der Stiftungsrat kann jederzeit anordnen, dass die Jahresabrechnung durch einen von ihm bestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ist.
- (4)
- Die Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist mit dem etwaigen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Stiftungsrat und innerhalb einer Frist von neun Monaten der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
IV. Verfassungsänderungen, Aufhebung der Stiftung und Vermögensanfall
§ 20 Verfassungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
- (1)
- Der Stiftungsrat kann beantragen, die Stiftungsverfassung zu ändern, soweit dadurch nicht die Steuerfreiheit der Stiftung gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Verfassungsänderungen zu beantragen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Der Stiftungsrat kann die Aufhebung der Stiftung auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse beantragen.
- (2)
- Beabsichtigte Anträge an die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Änderung der Verfassung oder Aufhebung der Stiftung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Anträge auf Verfassungsänderungen dürfen nur gestellt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Verfassungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird. Dem Antrag auf Verfassungsänderung ist die Bestätigung des zuständigen Finanzamts beizufügen, nach der die Verfassungsänderung steuerlich unschädlich ist.
§ 21 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die rechtsfähige Stiftung zur Förderung der Lehranstalt des Deutschen Textileinzelhandels, Nagold, mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 2 dieser Verfassung zu verwenden hat.
V. Schlussbestimmung
§ 22 Aufsichtsbehörde, Inkrafttreten
- (1)
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt, das seine Befugnis zur Unterrichtung über die Angelegenheiten der Stiftung und zur Prüfung der Stiftung auf den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main übertragen hat.
- (2)
- Die vorliegende Neufassung der Verfassung tritt mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung in der Fassung vom 13.07.1988 außer Kraft.
Genehmigt am 28.03.2012